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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Amtsdirektor hat folgende Amtsverordnung erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Jacob Peters


Amtsverordnung

zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen vom 08.10.2010

Aufgrund der §§ 3 und 5 Landes-lmmissionsschutzgesetz (LlmSchG) vom 6. Januar 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 2) wird folgende Verordnung erlassen:

§1 Schutzzweck

(1)    Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelt einwirkungen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können. Dem besonderen Schutzbedürfnis von Gebieten mit hohem touristischem Gepräge in Kur- und Erholungsorten wird Rechnung getragen.

(2)    Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Verordnung sind Geräusche, Luftverunreinigungen sowie sonstige Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

§2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gebiete der Gemeinden Sankt Peter-Ording, Tating, Kotzenbüll, Tetenbüll und Westerhever.

           §3 Offenes Feuer

Im Bereich der bebauten Ortslagen darf offenes Feuer nicht entzündet werden. Aus­nahmen bilden hier lediglich Feuer in offenen Gartenkaminen, Backöfen und Feuer zum Grillen. Im übrigen Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung darf offenes Feuer nur dann entzündet oder in Brand gehalten werden, wenn hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu befürchten sind.

§4 

Betrieb von akustischen Geräten zur Tiervergrämung

(1) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten ist nur außerhalb der bebauten Ortsteile zulässig. Hierbei sind Abstände zu den Wohngebieten und zu Einzelgehöften von mindestens 500 Metern einzuhalten.

Während der Zeit vom                                                    1. Juni bis 30. September

dürfen die Vergrämungsanlagen nicht betrieben werden.

Während der übrigen Zeit ist der Betrieb in der Zeit von      22:00 Uhr bis 08:00 Uhr verboten.

(2) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren ist dem örtlichen Ordnungsamt unter Angabe von Standort, Schusszahl und Betriebszeiten, Namen und Anschrift der betreibenden Person mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Ein Lageplan mit dem eingezeichneten Standort der Anlage und Angabe der Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus ist beizubringen.

§5

 Betrieb von Geräten und Maschinen

(1) Abweichend vom Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung ist in den bebauten Ortslagen der Betrieb von Geräten und Maschinen des Anhanges der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV - vom 29. August 2002 (BGBI. l S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 06. März 2007 (BGBI. l S. 261), und vergleichbarer Geräte und Maschinen ganzjährig in den Zeiten von

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr

untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte und Maschinen, die in Erfüllung gesetzlicher Aufgabenoder Pflichten oder im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden. Bauplanerisch  ausgewiesene Gewerbegebiete fallen ebenfalls nicht unter die  Beschränkungen des Absatzes 1.

§6 Sonstige Tätigkeiten

(1)  Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmintensiverTätigkeiten, insbesondere Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren und Trennschleifen in den bebauten Ortslagen ganzjährig in der Zeit von 

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr 

verboten.

(2)  Der Betrieb von elektronischen Musikgeräten sowie Musikdarbietungen im Freien ist im Geltungsbereich nach Absatz 1 ganzjährig in der Zeit von

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und  22:00 Uhr bis 08:00 Uhr

verboten.

§7 Ausnahmen

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Inte­ressen im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeertei­lung gegeben ist.

§8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Landes-lmmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.               entgegen § 3 Satz 1 oder 3 ein Feuer entzündet oder in Brand hält,

2.       entgegen § 4 Abs. 1 ein akustisches Gerät zur Fernhaltung von Tieren betreibt,

3.       entgegen § 4 Abs. 2 den Betrieb eines akustischen Gerätes zur Fernhaltung von Tieren nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

4.       entgegen § 5 Abs. 1 Geräte und Maschinen betreibt,

5.       entgegen § 6 Abs. 1 lärmintensive Tätigkeiten durchführt,

6.       entgegen § 6 Abs. 2 Musikgeräte oder Musikdarbietungen im Freien betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

§9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.  

Garding, 08.10. 2010

Amt Eiderstedt

Der Amtsdirektor

( Lorenzen )

                        

Bekanntmachungen: 

 

Bekanntmachung über

 die 2. Änderung 

der Satzung des Amtes Eiderstedt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

Archiv:

Die aktuellste Niederschrift ist zur Information eingestellt. Sie bedarf noch der Genehmigung durch die Gemeindevertretung! 

Aus rechtlichen Gründen ist nur eine Veröffentlichung der im öffentlichen Teil beratenen Tagesordnungspunkte zulässig!

2010 17.02.2010 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf                 
  19.01.2010 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf                 
   
2009 10.02.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf                   
  21.04.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf      
  16.06.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf   
  08.07.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf   
  21.09.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf 
  03.11.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf    
  01.12.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf    
  17.12.09 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf    
2008 19.02.08 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf      
19.03.08 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf        
23.06.08 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf        
15.09.08 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf        
  17.12.08 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf         
2007 22.02.07 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
24.04.07 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
18.06.07 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
23.08.07 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
08.11.07 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
2006 25.04.06 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
21.08.06 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
2005 15.11.05 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf    
2004

20.12.04  Sitzung der Gemeindevertretung .pdf

14.06.04 Sitzung der Gemeindevertretung .pdf
Ausschüsse:
2010 07.01.2010 Sitzung des Finanzausschusses.pdf  
2009 30.07.09 Bau- und Wegeausschuss .pdf 
  18.03.09 Sitzung des Finanzausschusses.pdf
  08.07.09Ausschusses für Kultur, Jugend, Sport und Soziales.pdf
 

30.07.09 Bau- und Wegeausschuss .pdf 

  19.11.09 Bau- und Wegeausschuss .pdf      
  17.12.09 Bau- und Wegeausschuss .pdf      
2008 08.01.08 Ausschusses für Umwelt und Fremdenverkehr .pdf
21.01.08 Bau- und Wegeausschuss .pdf
05.02.08 Sitzung des Finanzausschusses.pdf
28.08.2008 gem. Sitzung des Finanz-, Bau- u. Wege- sowie  Umwelt und Fremdenverkehrausschusses.pdf                                                                              
09.10.2008 gem. Sitzung des Finanz-, Bau- u. Wege- sowie  Umwelt und Fremdenverkehrausschusses.pdf                                                    
  16.10.08 Sitzung des Finanzausschusses.pdf            
  10.11.08 Ausschusses für Umwelt und Fremdenverkehr .pdf
  25.11.08 Bau- und Wegeausschuss .pdf
  16.12.08 Sitzung des Finanzausschusses.pdf     
2007 24.05.07 Bau- und Wegeausschuss .pdf
2006 07.03.06 Ausschusses für Umwelt und Fremdenverkehr .pdf
2004 08.03.04 Ausschusses für Umwelt und Fremdenverkehr .pdf

04.11.04 Ausschusses für Umwelt und Fremdenverkehr .pdf

23.02.04 Bau- und Wegeausschuss .pdf

Satzungen:

Straßenreinigungssatzung.pdf

 

 

 

Ortsumgehung Tating

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Bundesnetzagentur • Außenstelle Kiel • Wittland 10 • 24109 Kiel

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) ist nach § 13 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) verpflichtet, durch regelmäßige Messreihen die Funktionalität des Standortverfahrens für ortsfeste Funkanlagen zu überprüfen.

Die Messorte für diese kontinuierlichen Messreihen werden von der BNetzA festgelegt. Bis zu 50% dieser Messorte werden auf Vorschlag der Umweltministerien der Länder benannt.

Ich möchte Sie darüber informieren, dass eine solche Messung der elektromagnetischen Feldstärke in den nächsten Wochen in Ihrer Kommune stattfindet.

Die Ergebnisse dieser Messungen werden der Öffentlichkeit Zug um Zug auf den Internetseiten unserer Behörde unter http://emf.bundesnetzagentur.de zugänglich gemacht.

Neun Fragen und Antworten zur Vogelgrippe.... 

Liebe Bürgerinnen und Bürger,

in der Besprechung des Eiderstedter Sprecherrates mit den Vertretern der Landesregierung (Dr. Knietsch, Dr. Knief, Frau Brahms und  ein Protokollführer wurde seitens der Landesregierung ein Mustervertrag und eine Musterverordnung ( Auf Antrag unserer Seite ) angeboten. Diese Muster werden wir demnächst erhalten. Sie sollen neben des Grünlandumbruchverbotes und der Wasserregelung auch die feste Zusage für eine Grünlanderhaltungsprämie enthalten. Kann die Landesregierung danach diese Prämie nicht in angemessener Höhe weiterzahlen, kann der Vertrag oder Verordnung gekündigt werden.   

Mit freundlichen Grüßen 

Hans Jacob Peters    

Fragen und Antworten des MUNL zum Vogelschutz

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Bekanntmachung

NATURA 2000 - Auswahl von weiteren besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete) hier: Gebiet 1618-403 „Eiderstedt"

Am 13. Mai 2008 hat die Schleswig-Holsteinische Landesregierung beschlossen, die o. a. Vogelschutzgebiete zu erweitern und gebeten, das dafür nach § 27 Abs. 3 Lan­desnaturschutzgesetz vorgesehene Informations- und Beteiligungsverfahren einzulei­ten. Die mir vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume über­sandten Unterlagen liegen in der Amtsverwaltung Eiderstedt, Welter Str. 1, 25836 Garding, Zimmer 21, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Stellungnahmen zur beabsichtigten Gebietsauswahl können bis zum 30. Juni 2008 beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schles­wig-Holstein, Postfach 5009, 24062 Kiel eingereicht werden.

Weitere Informationen sind auch unter www.natura2000-sh.de im Internet verfügbar.

Für eine größere Auflösung bitte das Bild anklicken!

 

Die Gebietsausweisung zum Vogelschutz ist im Internet unter www.Natura2000-sh.de zu sehen. 

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