Informationen der Gemeinde Tating
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Aushänge / Mitteilungen / Einladungen:
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Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Amtsverordnung zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen vom 08.10.2010 Aufgrund der §§ 3 und 5 Landes-lmmissionsschutzgesetz (LlmSchG) vom 6. Januar 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 2) wird folgende Verordnung erlassen: §1 Schutzzweck (1) Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelt einwirkungen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können. Dem besonderen Schutzbedürfnis von Gebieten mit hohem touristischem Gepräge in Kur- und Erholungsorten wird Rechnung getragen. (2) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Verordnung sind Geräusche, Luftverunreinigungen sowie sonstige Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. §2 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Gebiete der Gemeinden Sankt Peter-Ording, Tating, Kotzenbüll, Tetenbüll und Westerhever. §3 Offenes Feuer Im Bereich der bebauten Ortslagen darf offenes Feuer nicht entzündet werden. Ausnahmen bilden hier lediglich Feuer in offenen Gartenkaminen, Backöfen und Feuer zum Grillen. Im übrigen Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung darf offenes Feuer nur dann entzündet oder in Brand gehalten werden, wenn hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu befürchten sind. §4 Betrieb von akustischen Geräten zur Tiervergrämung (1) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten ist nur außerhalb der bebauten Ortsteile zulässig. Hierbei sind Abstände zu den Wohngebieten und zu Einzelgehöften von mindestens 500 Metern einzuhalten. Während der Zeit vom 1. Juni bis 30. September dürfen die Vergrämungsanlagen nicht betrieben werden. Während der übrigen Zeit ist der Betrieb in der Zeit von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr verboten. (2) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren ist dem örtlichen Ordnungsamt unter Angabe von Standort, Schusszahl und Betriebszeiten, Namen und Anschrift der betreibenden Person mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Ein Lageplan mit dem eingezeichneten Standort der Anlage und Angabe der Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus ist beizubringen. §5 Betrieb von Geräten und Maschinen (1) Abweichend vom Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung ist in den bebauten Ortslagen der Betrieb von Geräten und Maschinen des Anhanges der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV - vom 29. August 2002 (BGBI. l S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 06. März 2007 (BGBI. l S. 261), und vergleichbarer Geräte und Maschinen ganzjährig in den Zeiten von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr untersagt. (2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte und Maschinen, die in Erfüllung gesetzlicher Aufgabenoder Pflichten oder im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden. Bauplanerisch ausgewiesene Gewerbegebiete fallen ebenfalls nicht unter die Beschränkungen des Absatzes 1. §6 Sonstige Tätigkeiten (1) Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmintensiverTätigkeiten, insbesondere Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren und Trennschleifen in den bebauten Ortslagen ganzjährig in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr verboten. (2) Der Betrieb von elektronischen Musikgeräten sowie Musikdarbietungen im Freien ist im Geltungsbereich nach Absatz 1 ganzjährig in der Zeit von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr verboten. §7 Ausnahmen Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeerteilung gegeben ist. §8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Landes-lmmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 3 Satz 1 oder 3 ein Feuer entzündet oder in
Brand hält, 2.
entgegen § 4 Abs. 1 ein akustisches Gerät zur
Fernhaltung von Tieren betreibt, 3.
entgegen § 4 Abs. 2 den Betrieb eines akustischen Gerätes
zur Fernhaltung von Tieren
nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4.
entgegen § 5 Abs. 1 Geräte und Maschinen betreibt, 5.
entgegen § 6 Abs. 1 lärmintensive Tätigkeiten durchführt, 6.
entgegen § 6 Abs. 2 Musikgeräte oder Musikdarbietungen
im Freien betreibt. (2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. §9 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese
Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf
von fünf Jahren
außer Kraft. Garding, 08.10. 2010 Amt Eiderstedt
Der Amtsdirektor ( |
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der Satzung des Amtes Eiderstedt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren |
Die aktuellste Niederschrift ist zur Information eingestellt. Sie bedarf noch der Genehmigung durch die Gemeindevertretung!
Aus rechtlichen Gründen ist nur eine Veröffentlichung der im öffentlichen Teil beratenen Tagesordnungspunkte zulässig!
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Zum Vergrößern bitte die Karte anklicken! |
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Bundesnetzagentur • Außenstelle Kiel • Wittland 10 • 24109 Kiel Sehr geehrte Damen und Herren, die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) ist nach § 13 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) verpflichtet, durch regelmäßige Messreihen die Funktionalität des Standortverfahrens für ortsfeste Funkanlagen zu überprüfen. Die Messorte für diese kontinuierlichen Messreihen werden von der BNetzA festgelegt. Bis zu 50% dieser Messorte werden auf Vorschlag der Umweltministerien der Länder benannt. Ich möchte Sie darüber informieren, dass eine solche Messung der elektromagnetischen Feldstärke in den nächsten Wochen in Ihrer Kommune stattfindet. Die Ergebnisse dieser Messungen werden der Öffentlichkeit Zug um Zug auf den Internetseiten unserer Behörde unter http://emf.bundesnetzagentur.de zugänglich gemacht. |
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Neun
Fragen und Antworten zur Vogelgrippe.... |
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Liebe
Bürgerinnen und Bürger, in der Besprechung des Eiderstedter Sprecherrates mit den Vertretern der Landesregierung (Dr. Knietsch, Dr. Knief, Frau Brahms und ein Protokollführer wurde seitens der Landesregierung ein Mustervertrag und eine Musterverordnung ( Auf Antrag unserer Seite ) angeboten. Diese Muster werden wir demnächst erhalten. Sie sollen neben des Grünlandumbruchverbotes und der Wasserregelung auch die feste Zusage für eine Grünlanderhaltungsprämie enthalten. Kann die Landesregierung danach diese Prämie nicht in angemessener Höhe weiterzahlen, kann der Vertrag oder Verordnung gekündigt werden. Mit freundlichen Grüßen Hans Jacob Peters Fragen und Antworten des MUNL zum Vogelschutz mehr... als Word - Dokument |
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Bekanntmachung NATURA 2000 - Auswahl von weiteren besonderen Schutzgebieten (Vogelschutzgebiete) hier: Gebiet 1618-403 „Eiderstedt" Am 13. Mai 2008 hat die Schleswig-Holsteinische Landesregierung beschlossen, die o. a. Vogelschutzgebiete zu erweitern und gebeten, das dafür nach § 27 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz vorgesehene Informations- und Beteiligungsverfahren einzuleiten. Die mir vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume übersandten Unterlagen liegen in der Amtsverwaltung Eiderstedt, Welter Str. 1, 25836 Garding, Zimmer 21, zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Stellungnahmen zur beabsichtigten Gebietsauswahl können bis zum 30. Juni 2008 beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Postfach 5009, 24062 Kiel eingereicht werden. Weitere Informationen sind auch unter www.natura2000-sh.de im Internet verfügbar. Für eine größere Auflösung bitte das Bild anklicken!
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Die
Gebietsausweisung zum Vogelschutz ist im Internet unter www.Natura2000-sh.de
zu sehen.
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