Die Gemeinde Tating

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Informationen der Gemeinde Tating

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
der Amtsdirektor hat folgende Amtsverordnung erlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans Jacob Peters

 

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Amtsverordnung

 

zum Schutz vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigung, Geräusche oder sonstige Emissionen vom 08.10.2010

Aufgrund der §§ 3 und 5 Landes-lmmissionsschutzgesetz (LlmSchG) vom 6. Januar 2009 (GVOBI. Schl.-H. S. 2) wird folgende Verordnung erlassen:

 

 

§1 Schutzzweck

 

(1)    Diese Verordnung dient der Vorbeugung und dem Schutz vor schädlichen Umwelt einwirkungen, die durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen sowie durch das Verhalten Einzelner hervorgerufen werden können. Dem besonderen Schutzbedürfnis von Gebieten mit hohem touristischem Gepräge in Kur- und Erholungsorten wird Rechnung getragen.

(2)    Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Verordnung sind Geräusche, Luftverunreinigungen sowie sonstige Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

 

§2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gebiete der Gemeinden Sankt Peter-Ording, Tating, Kotzenbüll, Tetenbüll und Westerhever.

 

§3 Offenes Feuer

Im Bereich der bebauten Ortslagen darf offenes Feuer nicht entzündet werden. Aus­nahmen bilden hier lediglich Feuer in offenen Gartenkaminen, Backöfen und Feuer zum Grillen. Im übrigen Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung darf offenes Feuer nur dann entzündet oder in Brand gehalten werden, wenn hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu befürchten sind.

 

§4 Betrieb von akustischen Geräten zur Tiervergrämung

(1) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren von empfindlichen landwirtschaftlichen Anbaugebieten ist nur außerhalb der bebauten Ortsteile zulässig. Hierbei sind Abstände zu den Wohngebieten und zu Einzelgehöften von mindestens 500 Metern einzuhalten.

 

 

Während der Zeit vom            1. Juni bis 30. September

 

dürfen die Vergrämungsanlagen nicht betrieben werden.

 

Während der übrigen Zeit ist der Betrieb in der Zeit

von 22:00 Uhr bis 08:00 Uhr verboten.

 

(2) Der Betrieb von akustischen Geräten zur Fernhaltung von Tieren ist dem örtlichen Ordnungsamt unter Angabe von Standort, Schusszahl und Betriebszeiten, Namen und Anschrift der betreibenden Person mindestens 5 Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzuzeigen. Ein Lageplan mit dem eingezeichneten Standort der Anlage und Angabe der Entfernung zum nächstgelegenen Wohnhaus ist beizubringen.

 

§5 Betrieb von Geräten und Maschinen

(1) Abweichend vom Geltungsbereich nach § 2 dieser Verordnung ist in den bebauten Ortslagen der Betrieb von Geräten und Maschinen des Anhanges der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV - vom 29. August 2002 (BGBI. l S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 der Verordnung vom 06. März 2007 (BGBI. l S. 261), und vergleichbarer Geräte und Maschinen ganzjährig in den Zeiten von

 

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr

(2) Absatz 1 gilt nicht für Geräte und Maschinen, die in Erfüllung gesetzlicher Aufgabenoder Pflichten oder im Rahmen einer landwirtschaftlichen Tätigkeit eingesetzt werden. Bauplanerisch  ausgewiesene Gewerbegebiete fallen ebenfalls nicht unter die  Beschränkungen des Absatzes 1.

 

§6 Sonstige Tätigkeiten

(1)  Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist die Ausübung lärmintensiverTätigkeiten, insbesondere Hämmern, Stemmen, Sägen, Bohren und Trennschleifen in den bebauten Ortslagen ganzjährig in der Zeit von

 

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr 

verboten.

(2)  Der Betrieb von elektronischen Musikgeräten sowie Musikdarbietungen im Freien ist im Geltungsbereich nach Absatz 1 ganzjährig in der Zeit von

 

§7 Ausnahmen

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Regelungen der §§ 3 bis 6 dieser Verordnung zulassen, sofern die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers die durch die Verordnung geschützten öffentlichen und privaten Inte­ressen im Einzelfall überwiegen oder ein öffentliches Interesse für eine Ausnahmeertei­lung gegeben ist.

 

 

§8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Landes-lmmissionsschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Satz 1 oder 3 ein Feuer entzündet oder in Brand hält,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 ein akustisches Gerät zur Fernhaltung von Tieren betreibt,
    1. entgegen § 4 Abs. 2 den Betrieb eines akustischen Gerätes zur Fernhaltung von Tieren nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 Geräte und Maschinen betreibt,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 lärmintensive Tätigkeiten durchführt,
  5. entgegen § 6 Abs. 2 Musikgeräte oder Musikdarbietungen im Freien betreibt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.

 

 

§9 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.  

Garding, 08.10. 2010

Amt Eiderstedt

 

Der Amtsdirektor

( Lorenzen )

 

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